Satzung des Fußballclubs Mulsum/Kutenholz e.V.

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen FC Mulsum/Kutenholz e.V. und hat seinen Sitz inKutenholz. Gründungstag ist Montag, der 05. März 2001.Der Verein FC Mulsum/Kutenholz ist hervorgegangen aus den Vereinen TSV Mulsum und VfL Kutenholz. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name FC Mulsum/Kutenholz e.V.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Zweck des Vereins ist es Fußballsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Andere Sportarten als Fußball betreibt der Verein nicht.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
• die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
• die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
• die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
• die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
• Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
• die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
• Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
• die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ein besonderer Schwerpunkt des Vereins soll die Förderung der Jugendarbeit sein.

6. Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er darf Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der steuerfreien Beträge erhalten).

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod, durch Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluß des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss mindestens 4 Wochen vor Ende des Kalenderhalbjahres dem Vorstand zugehen.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung der Organe des Vereins
– wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung.
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobenunsportlichen Verhaltens.
– wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

• durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15.Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18-Lebensjahr an wählbar;
• die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
• an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Fußballsport aktiv auszuüben;
• juristische Personen durch den gesetzlichen Vertreter.
• Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

• die Satzung des Vereins sowie die Satzungen der in §1 genannten Verbände zu befolgen;
• nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
• die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten beiden Kalendermonaten statt. Der Versammlungsort wechselt jährlich zwischen Mulsum und Kutenholz.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn- der Vorstand es beschließt;- mindestens 25 Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch öffentlichen Aushang beim Sportlerheim – und bei der Gaststätte Deutsche Haus in Mulsum, sowie beim Sportlerheim – und bei der Gaststätte Lütjen in Kutenholz. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Verhandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Wahlen und Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden mit Handzeichen oder Stimmzetteln (geheime Wahl) durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
9. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftwart unterzeichnet wird.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus- dem 1. Vorsitzenden- dem 2. Vorsitzenden- dem Kassenwart- sowie einem höchstens aber fünf weiteren Mitglieder.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, im Sinne des § 26 BGB, vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Hier ist nach Möglichkeit ein stufenweises turnusmäßiges Ausscheiden der einzelnen Vorstandsmitglieder anzustreben. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt als Vorstand.

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstand

 

1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
2. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben.

 

§ 11 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im ersten Jahr des Bestehens ist das Geschäftsjahr vom 01. Juli bis zum 31. Dezember.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es- der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat;- von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die Abstimmung erfolgt namentlich.Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Sportvereine TSV Mulsum e. V. und VfL Kutenholz e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dies Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

Stand 17.01.2015